Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

GEISTUNDGELD e.V. 
Im Schüle 30
70102 Stuttgart

Vereinsregister Stuttgart 721 040
Steuer-Nr.9018/59623
GLS Bank: IBAN DE20430609671073139200, BIC GENODEM1GLS

Vertreten durch

Vorstand: Annedore Frisch (Vorsitzende), Ralf Kaudel (1. stv. Vorsitzender), Sabine Rieger (2. stv. Vorsitzende)
 

Kontakt

AF mobil: +49 151 6518 8662‬‬
RK mobil: +49 160 9666 9519
SR mobil: +49 157 7828 3158‬
E-Mail: info@geistundgeld.net

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen GEISTUNDGELD e.V.

Sitz des Vereins ist Stuttgart. Geschäftsstellen dürfen auch an anderen Orten errichtet werden.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von

  • Kunst und Kultur
  • Wissenschaft und Forschung
  • Bildung und Erziehung

Der Satzungszweck "Förderung von Kunst und Kultur" wird verwirklicht insbesondere durch

  • Veranstaltungen von Vorträgen und Diskussionsforen
  • Veranstaltung von Kunst- und Kulturprojekten
  • Ausschreibung von Kunst- und Kulturpreisen
  • Einladung von Künstlern zu Vorträgen und Werkausstellungen
  • Initiierung von Kunst- und Kulturprojekten im öffentlichen Raum

Der Satzungszweck "Wissenschaft und Forschung" wird verwirklicht insbesondere durch

  • Veranstaltungen von Vorträgen und Diskussionsforen
  • Erarbeiten und Veröffentlichen von Diskussionsbeiträgen, Erkenntnissen und Thesen
  • Initiierung und Realisierung von Forschungsprojekten
  • Einladung von Wissenschaftlern und Forschern zu öffentlichen Vorträgen, redaktionellen Beiträgen und Erkenntnissen zur Meinungsbildung und gesellschaftlichen Entwicklung

Der Satzungszweck "Bildung und Erziehung" wird verwirklicht insbesondere durch

  • Veranstaltungen von Vorträgen und Diskussionsforen
  • Verbindung von ökonomischen Ressourcen mit kulturellen Werten
  • Jugend- und Erwachsenenbildung durch Einbeziehung von Schulen, Schulklassen und oder anderen interessierten Gruppen und Organisationen und Einladung zur Teilnahme und Mitwirkung an Vorträgen, Diskussionsforen und Projekten

Der Verein verfolgt weder politische noch religiöse Zielsetzungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 AO) Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden und auch durch deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für den oben genannten Zweck verwenden (§ 58 Nr.1 AO). Die Leistungserbringung kann sowohl im Inland als auch im Ausland erfolgen. Der Verein kann bei Erfordernis auch andere Einrichtungen unterstützen, wenn diese den Vereinszweck erfüllen, unterstützen und sinnvoll ergänzen. Alle Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsmäßigen Zwecken zuzuführen. Änderungen der Satzung, die die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins berühren könnten, sind mit dem zuständigen Finanzamt zuvor abzustimmen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Fördermitglieder des Vereins können natürliche volljährige Personen und juristische Personen, nicht-rechtsfähige Vereine und Stiftungen werden.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ein Ehrenmitglied kann aufgrund besonderer Verdienste für den Verein ernannt werden. Auch ein Nichtmitglied kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit.

Die Beitragspflicht regelt eine gesonderte Beitragsordnung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Aufnahme: Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an den Vorstand. Der Verein stellt entsprechende Anträge zur Verfügung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder natürliche Beendigung.

Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, gerichtet an den Vorstand. Der Austritt ist möglich zum Quartalsende, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinem Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor einer Entscheidung wird der Vorstand dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben und die Meinungen anderer Mitglieder des Vereins einholen. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Ein Ausschluss kann ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgen, wenn trotz zweimaliger Aufforderung der Mitgliedsbeitrag nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit vollständig bezahlt ist. Auf die Gefahr des Ausschlusses wird in der schriftlichen Aufforderung hingewiesen. Bei einem Ausschluss bleibt die Beitragspflicht unberührt. Eine natürliche Beendigung ist der Tod einer natürlichen Person oder die Auflösung /das Erlöschen einer juristischen Person.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der / die Kassenprüfer.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Aufgaben: Sie beschließt über die vom Vorstand eingebrachten Anträge und Berichte. Sie kann auch über Anträge und Berichte der Mitglieder beschließen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies wünschen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

- Wahl, Abberufung und Entlastung des / der Kassenprüfer

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

- Genehmigung der Beitragsordnung

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins

Stimmrecht: Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Beschlussfassung: Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Bei Beschlussfassungen über Satzungsänderungen entscheidet eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber 1/2 aller stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Anzahl aller stimmberechtigten Mitglieder 100 nicht überschreitet, beziehungsweise 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Anzahl aller stimmberechtigten Mitglieder 100 überschreitet.

Einladung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, idealerweise im ersten Quartal.

Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Sie erfolgt an alle Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Zeit, Ort und einer vorläufigen Tagesordnung, und wird mindestens vier Wochen vor dem Termin verschickt. Die Schriftform wird auch durch elektronische Medien, z.B. Fax oder Email gewährleistet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss einberufen werden. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies wünschen. Der Antrag der Mitglieder muss schriftlich vorliegen und die Begründung für die Einberufung und eine vorläufige Tagesordnung enthalten. Die Einladung erfolgt wie oben, allerdings mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Sonstiges

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands geleitet oder durch seinen Stellvertreter oder durch eine durch ihn benannte Person. Bei Angelegenheiten, die den Vorstand betreffen, bestimmt die Mitgliederversammlung diese Person. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Schriftführer. Über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll angefertigt. Es enthält mindestens den Ablauf der Versammlung und die dort gefassten Beschlüsse. Es wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben und allen Mitgliedern zugesendet. Auch das kann elektronisch erfolgen.

Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder ein anderes Mitglied vertreten lassen. Kein Bevollmächtigter oder anderes Mitglied darf gleichzeitig mehr als drei Stimmrechte ausüben.

Anträge zur Tagesordnung müssen drei Tage von der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstands vorliegen. Anträge zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins müssen zwei Wochen vor der Versammlung allen Mitgliedern in vollem Wortlaut bekannt gegeben werden. Auch das kann elektronisch erfolgen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern des Vereins. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Vorstands, einem oder zwei Stellvertretern und eventuell weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist immer ungerade.

Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Wählbar sind alle volljährigen aktiven Mitglieder des Vereins.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Aufgaben

Der Vorstand ist zuständig für die

- Satzungsgemäße Erfüllung der Vereinszwecke

- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der

Tagesordnung und Ausführung von deren Beschlüssen

- Buchführung, die Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichtes

- Programmplanung und -durchführung

- Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern

- Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und die Gestaltung der

Rechtsbeziehungen zu ihnen

- Aufstellung und Vorlage einer Beitragsordnung, über die die

Mitgliederversammlung beschließt

Beschlussfassung

Zwei Vorstände vertreten den Verein jeweils gemeinsam nach außen.

Der Vorstand kann sich allerdings eine Geschäftsordnung geben, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder sowie die Art des Zustandekommens der Beschlüsse regelt. Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt und vom Leitenden der Sitzung unterschrieben.

Befugnisse

Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken. Er ist auch ermächtigt, das sonst Notwendige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts- Gerichts- und Finanzbehörden verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muss jedoch die Mitglieder alsbald davon schriftlich in Kenntnis setzen. Das kann auch elektronisch erfolgen.

Der Vorstand kann später eine(n) Gesch.ftsführer(in) oder weitere haupt- oder nebenberufliche Beschäftigte einstellen, wenn die Geschäfte des Vereins dies angemessen erscheinen lassen. Er kann diesen Personen rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen. Diese können auch Nicht-Mitglieder sein.

Die Vorstände sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 9 Kassenprüfer

Der Kassenprüfer kontrolliert die ordentliche Buchführung des Vereins. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Er ist nicht Mitglied des Vorstands. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Er hat freie Einsicht in die Bücher des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichts oder bei gegebener Veranlassung.

§ 10 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 11 Auflösung

Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, wird durch die Mitgliederversammlung ein Liquidator bestellt.

Sinkt die Mitgliederzahl des Vereins auf drei Mitglieder und erhöht sich diese nicht innerhalb eines Jahres, ist die Auflösung einzuleiten.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur.

 

Stuttgart, den 23. Mai 2012

EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein (https://www.verbraucher-schlichter.de).

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